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Medienmitteilung des Bundes vom 18.12.2020

23.12.2020

In der Medienmitteilung des Bundes vom 18.12.2020 wurde folgender Artikel kommuniziert.

Das Parlament hat sich am 18. Dezember 2020 auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100% entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%. Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet. Das SECO wird hierzu entsprechende Weisungen erlassen.


Nach Rücksprache mit diversen Behörden, unter anderem auch dem Seco, wird das neue Formular und somit die genaue Berechnungsgrundlage ab dem 29.12.2020 auf arbeit.swiss veröffentlicht. Da uns somit noch keine verbindliche Berechnungsgrundlage vorliegt empfehlen wir Ihnen, nach den bisher gültigen Regeln abzurechnen und eine etwaige Korrektur dann entweder rückwirkend im Dezember bzw. Januar vorzunehmen.

Wir sind weiterhin im stetigen Kontakt mit den zuständigen Behörden und versuchen Ihnen die bestmögliche Dienstleistung zur Nutzung des Werkzeuges Mirus HR 3.0 zu bieten. Die notwendigen Anpassungen werden schnellstmöglichst nach Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen umgesetzt und wir informieren Sie unter mirus.ch/news sobald die Anpassung verfügbar ist.

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