Das sind unsere AGBs
Vertragsbedingungen Nutzung Mirus Software Module, Mirus Wartung und Hotline für SaaS-Kunden
I. Inhalt und Umfang der Mirus Softwarelizenz
1. Mirus Software AG erteilt dem Endkunden (im nachfolgenden „Lizenznehmer„ genannt) das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht (Lizenz), die im mit dem Lizenznehmer geschlossenen Nutzungs-, Lizenz- und Wartungsvertrag (im nachfolgenden „Vertrag„ genannt) bezeichnete Mirus Software Module (nachfolgend „Mirus Software„) bestimmungsgemäss über eine Telekommunikationsverbindung zu nutzen. Die Anzahl der beantragten bzw. ausgelieferten Lizenzcodes definiert die Anzahl der Lizenzen an Named Users und Clients, anhand welcher die Mirus Software mittels Software as a Service („SaaS„) genutzt werden darf.
2. Das Lizenzmaterial umfasst das Computerprogramm im ausführbaren Objektcodeformat, welches via Serverfarm der Mirus Software AG genutzt werden kann, den Lizenzcode sowie die Benutzerdokumentation. Die Auswahl und Inbetriebnahme der Mirus Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers.
3. Bestimmungsgemässer Gebrauch im Sinne dieser Vertragsbedingungen umfasst abschliessend:
– das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen und Wiedergeben des Programms in maschinell lesbarer Form auf dem Kundensystem zum Zweck der Ausführung der Programm-Instruktionen für die Verarbeitung von Daten;
– die hierfür erforderliche vorübergehende Herstellung von Kopien;
– die Verwendung der Dokumentation im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Mirus Software. Mit Ausnahme der nach Massgabe von Ziff. 4 zulässigen Sicherungskopien sind allfällige beim bestimmungsgemässen Gebrauch entstandene Kopien der Mirus Software oder von Teilen davon umgehend zu löschen.
4. Es ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Mirus Software AG untersagt, Programme, Dokumentationen und Lizenzcodes zu kopieren, abzuändern, an Dritte zu übergeben oder Dritten sonst wie zugänglich zu machen, mit Ausnahme der Herstellung der für den vertragsgemässen Gebrauch notwendigen Sicherheitskopien der Programme. Sicherheitskopien sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und gegen vertragswidrige Verwendung zu schützen. Sämtliche Schutzrechtsvermerke von Mirus Software AG sind auf die Sicherheitskopien zu übertragen. Nicht mehr benötigte Sicherheitskopien sind unverzüglich und unwiederbringlich zu vernichten.
5. Das Recht zur Benutzung des Lizenzmaterials kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von Mirus Software AG und nur unter den Bedingungen des Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermieten, Verpachten Verleihen oder anderweitiges Zurverfügungstellung des Lizenzmaterials sind ausdrücklich untersagt. Es ist dem Lizenznehmer bei Treuhändermodulen sowie bei erweiterten Lizenzen (zusätzliche Mandanten) ausdrücklich nicht erlaubt, die Programme bei den Kunden oder Mandanten zu installieren und auf deren Rechneranlagen zu benutzen.
6. Die in die Mirus Software aufgenommene kundenspezifische Registriernummer (Lizenznummer) darf vom Lizenznehmer weder entfernt noch abgeändert werden.
7. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes der Mirus Software an dem vom Lizenznehmer erworbenen Exemplar der Benutzerdokumentation Eigentum. Ein Erwerb von Rechten an der Mirus Software selbst ist damit nicht verbunden. Sämtliche Urheberrechte, insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte, sowie alle sonstigen Verfügungs-, Eigentums- sowie Schutzrechte an der Mirus Software verbleiben ausschliesslich bei Mirus Software AG.
8. Diese Vertragsbedingungen haben auch bezüglich der Updates und New Releases uneingeschränkte Gültigkeit.
9. Der Lizenznehmer anerkennt ausdrücklich, dass das Lizenzmaterial Geschäftsgeheimnisse der Mirus Software AG enthält und verpflichtet sich, diese sowohl während als auch nach Beendigung der Nutzungsberechtigung bzw. des vorliegenden Lizenzvertrages vollumfänglich zu waren.
10. Jegliche Zurverfügungstellung von Mirus Software oder Teilen davon über Terminal Services, Citrix Metaframe, Software as a Service oder ähnliche Technologien an Dritte ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Dritte vorgängig einen entsprechenden Nutzungs-, Lizenz- und Wartungsvertrag mit der Mirus Software AG schliesst; ansonsten ist sie ausdrücklich untersagt und stellt eine Vertragsverletzung im Sinne von Ziffer 11 und 23 dieser Vertragsbedingungen dar. Tochter-, Schwester- und Konzerngesellschaften, Zweigstellen, Filialen des Lizenznehmers sowie Kunden und sonstigen Vertragspartner des Lizenznehmers gelten als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.
11. Bei Verletzung von Bestimmungen des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen durch den Lizenznehmer schuldet dieser der Mirus Software AG für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe von Fr. 50’000.–. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen, das Recht auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes sowie das Recht auf sofortige Beendigung des Vertrages durch Mirus Software AG bleiben vorbehalten. Im Fall der Verletzung der in Ziff. 4 und 10 statuierten Pflichten des Lizenznehmers sowie bei unerlaubter Zugangsgewährung zum Lizenzcode an Dritte gemäss Ziff. 5 erfolgt zudem rückwirkend eine Zusatzlizenzierung, wobei die rückwirkend erhobene Gebühr pro zusätzlichen Client und User je 150% der im Vertrag festgelegten Gebühr beträgt.
II. Gewährleistung und Haftung
12. Mirus Software AG gewährleistet an der Mirus Software während der vereinbarten Nutzungszeiten eine Verfügbarkeit von 99.5 %.
13. Mirus Software AG behält sich das Recht vor, einmal pro Woche während vier Stunden zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr die Nutzung für Wartungsarbeiten ganz oder teilweise zu unterbrechen. In diesem Rahmen erfolgende Nutzungsunterbrüche werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit gemäss Ziff. 12 nicht berücksichtigt.
14. Mirus Software AG garantiert dem Lizenznehmer, dass das Lizenzmaterial der im Zeitpunkt der Zugriffseinräumung gültigen Spezifikationen der Mirus Software AG entspricht. Mirus Software AG macht darauf aufmerksam und es wird vom Lizenznehmer anerkannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so herzustellen, dass sie fehlerfrei arbeitet. Mirus Software AG kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die Mirus Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden kann, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausgeschlossen wird. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung sowie der mit der Mirus Software beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt alleine der Lizenznehmer.
15. Nicht den Spezifikationen entsprechendes Lizenzmaterial wird von Mirus Software AG innert nützlicher Frist nach ihrer Wahl kostenlos korrigiert oder ausgewechselt. Als rechtsgenügliche Korrekturmassnahmen gelten insbesondere auch die Installation von Updates auf der Serverfarm von Mirus Software AG oder einer dem Lizenznehmer dienlichen Umgehungslösung. Jede weitere Haftung irgendwelcher Art, insbesondere für mittelbare und Folgeschäden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16. Für Mängel am Lizenzmaterial haftet Mirus Software AG während 6 Monaten ab Zugriffserteilung. Mängel sind innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung schriftlich und ordnungsgemäss dokumentiert bei Mirus Software AG zu melden, andernfalls die Mängelrechte des Lizenznehmers verwirken. Mirus Software AG übernimmt keinerlei Garantie, wenn die Mirus Software unsachgemäss behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- und Softwareumgebung benutzt wird.
17. Der Lizenznehmer anerkennt ausdrücklich, dass die kundenspezifischen Parametrierungen im Rahmen der Installation der Mirus FIBU- und/oder Mitarbeitermanagement und/oder Personaleinsatzplanung-Software auf der Grundlage der Angaben des Lizenznehmers vorgenommen werden. Die Leistung der Mirus Software AG beschränkt sich diesbezüglich ausschliesslich auf die EDV-mässige Beratung des Lizenznehmers, nicht aber auf Überprüfung der buchhalterischen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder sonstigen Korrektheit der vom Lizenznehmer erhaltenen Stammdaten und Vorgaben. Für daraus resultierende Fehleinstellungen lehnt Mirus Software AG jegliche Haftung ab.
18. Mirus Software AG haftet nur für unmittelbare und mittelbare Schäden, welche dem Lizenznehmer infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung seitens Mirus Software AG entstanden sind. Mirus Software AG schliesst zudem die Haftung für Erfüllungsgehilfen und Dritte ausdrücklich aus. Betragsmässig wird jegliche Haftung von Mirus Software AG auf jeden Fall auf die vom Lizenznehmer bereits bezahlten Gebühren beschränkt.
19. Die in Ziff. 12 bis 18 hiervor festgelegten Gewährleistungen und Haftungen der Mirus Software AG sind an die Bedingung geknüpft, dass der Lizenznehmer die jeweils aktuellen Systemvoraussetzungen erfüllt, welche Mirus Software AG auf www.mirus.ch publiziert. Für den Fall des Nichteinhaltens dieser Systemvoraussetzungen werden jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche seitens Mirus Software AG ausdrücklich wegbedungen.
20. Für Lizenznehmer, welche gleichzeitig Mirus All-In Kunden sind, gelten ergänzend die Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen von Ziff. 45 bis 48 nachstehend.
III. Inkrafttreten und Dauer des Lizenz- und Wartungsvertrages
21. Der Vertrag tritt mit der vollständigen Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Diese Vertragsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil des Vertrages.
22. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mittels eingeschriebenem Brief jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals auf das Ende der im Vertrag festgelegten Mindestlaufzeit, beendet werden.
23. Verstösst der Lizenznehmer gegen eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Vertragsbedingungen, ist Mirus Software AG zudem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
24. Der Vertrag endet automatisch im Fall des Konkurses des Lizenznehmers
25. Bei Beendigung des Vertrages erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers am Lizenzmaterial (Mirus Software inkl. sämtlicher Kopien sowie Benutzerdokumentation). Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Benutzerdokumentation spätestens am letzten Tag der Vertragsdauer zurückzugeben. Er hat zudem schriftlich zu bestätigen, dass sämtliche Kopien der Mirus Software und des Lizenzcodes auf seiner Rechneranlage und/oder externen Datenträgern vollständig gelöscht worden und keine Kopien der Benutzerdokumentation mehr vorhanden sind.
26. Aus der Beendigung des Benutzungsrechtes bzw. des Lizenzvertrages entstehen gegenüber Mirus Software AG keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung von Zahlungen und/oder auf Schadenersatz.
IV. Wartungsleistungen
27. Mirus Software AG stellt dem Lizenznehmer die jeweils verfügbaren technischen Aktualisierungen, Korrekturen und Verbesserungen der Mirus Software (Updates) zur Verfügung. Sie stellt zudem mindestens einmal jährlich die jeweils neuste Version der Mirus Software (New Release) sowie die entsprechenden Dokumentationsnachführungen zu Verfügung.
28. Der Lizenznehmer anerkennt ausdrücklich, dass Mirus Software AG bei der Erstellung von Updates und New Releases keine Rücksicht auf Fremdprogramme und bestehende Schnittstellen nehmen kann, welche vom Lizenznehmer im Zusammenhang mit Mirus Programmen eingesetzt werden.
V. Hotline-Unterstützung
29. Mirus Software AG verpflichtet sich, zusätzlich zu den Wartungsleistungen gemäss Ziff. IV. hiervor für die im Vertrag bezeichnete Mirus Software (spezifiziert durch Lizenznummer) einen telefonischen Auskunftsdienst zu unterhalten.
30. Die Hotline-Unterstützung wird für programmspezifische Fragen im üblichen Umfang zu folgenden Zeiten gewährt: Montag bis Freitag, 08.30 – 12.00, 13.30 – 16.45Uhr; Support ausserhalb der genannten Zeiten wird nach den jeweils aktuellen Ansätzen der Mirus Software AG, welche auf der Website www.mirus.ch publiziert sind, in Rechnung gestellt.
31. Der Lizenznehmer ist nur zur Inanspruchnahme der Hotline-Unterstützung berechtigt, sofern und nachdem er den Basiskurs der jeweiligen Mirus Software, für welche Support angefragt wird, besucht hat. Mirus Software AG ist berechtigt, vom Lizenznehmer bei Inanspruchnahme der Hotline-Unterstützung vorgängig eine entsprechende Legitimation zu verlangen.
VI. Gebühren und Zahlungsbedingungen
32. Die im Vertrag festgelegten Gebühren umfassen die Nutzungs-, Wartungs- und Hotline-Gebühr für die im Vertrag angegebene Mirus Software (Pauschalgebühr) sowie die Nutzung der Mirus SaaS Serverfarm. Allfällige Anpassungen der Gebühren werden dem Lizenznehmer von Mirus Software AG jeweils mindestens drei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Die Gebühren sind jeweils für ein volles Kalenderjahr zu entrichten und werden jeweils zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres im Voraus fakturiert. Bei neu abgeschlossenen Verträgen wird die Gebühr pro rata in Rechnung gestellt.
33. Die Gebühr ist als Pauschale geschuldet und wird explizit nicht reduziert oder rückerstattet, wenn der Lizenznehmer nicht sämtliche der von Mirus Software AG hierfür angebotenen Leistungen in Anspruch nimmt. Vorbehalten bleibt die automatische, sofortige Vertragsbeendigung im Konkursfall des Lizenznehmers gemäss Ziff. 24.
34. Die Gebühren sind zahlbar netto innert 30 Tagen ab Fakturadatum (Verfalltag). Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung in Verzug, so ist Mirus Software AG berechtigt, den Vertrag nach Ansetzen einer Nachfrist von 10 Tagen mit sofortiger Wirkung zu beenden. Mirus Software AG hat nach ihrer freien Wahl alternativ das Recht, bei Zahlungsverzug des Lizenznehmers ihre Leistungen nach vorgängiger Nachfristansetzung von 10 Tagen zu sistieren und den Zugriff des Lizenznehmers auf die Mirus Software zu blockieren, bis der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen zuzüglich Verzugszins von 5% vollumfänglich nachgekommen ist. Die vereinbarten Gebühren sind auch für die Zeit der Leistungsaussetzung bzw. Zugriffsblockierung geschuldet.
35. Leistungen, welche gemäss Vertrag nicht durch die Pauschalgebühr abgedeckt sind, werden nach den jeweils aktuellen Ansätzen der Mirus Software AG, welche auf der Website www.mirus.ch publiziert sind, in Rechnung gestellt.
VII. Allgemeine Bestimmungen
36. Der Vertrag und diese Vertragsbestimmungen regeln abschliessend die Rechte und Pflichten zwischen Mirus Software AG und dem Lizenznehmer.
37. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen werden dem Lizenznehmer jeweils spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Diese gelten als genehmigt, wenn der Lizenznehmer nicht innert 14 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Widerspruch erhebt. Erhebt ein Lizenznehmer Widerspruch gegen ihm mitgeteilte Änderungen und/oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen, ist Mirus Software AG berechtigt, den Vertrag schriftlich auf den Zeitpunkt zu beenden, auf welchen die Änderungen und/oder Ergänzungen der Vertragsbestimmungen in Kraft gesetzt worden wäre.
38. Der Lizenznehmer kann Forderungen der Mirus Software AG mit eigenen Ansprüchen nur dann verrechnen, wenn Mirus Software AG hierzu ausdrücklich schriftlich einwilligt.
39. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Teile sollen in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung derjenigen der unwirksamen Bestimmung so nahe kommt wie rechtlich möglich.
40. Der Vertrag und diese Vertragsbedingungen unterstehen dem schweizerischen Recht.
41. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag oder den Vertragsbedingungen ergebenden Streitigkeiten ist Davos. Mirus Software AG ist zudem berechtigt, den Lizenznehmer an seinem jeweiligen Sitz zu belangen.
VIII. Ergänzende Bestimmungen für Mirus All-In Kunden
42. Für Lizenznehmer, welche gleichzeitig Mirus All-In Kunden sind, gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen von Ziff. 43 bis48 nachstehend. Als Mirus All-In Kunden gelten Vertragspartner der Mirus Software AG, mit welchen zusätzlich zum Vertrag eine Vereinbarung über die von Mirus Software AG unter der Bezeichnung „Mirus All-In„ angebotenen Dienstleistungen besteht.
43. Bei Mirus All-In Kunden wird zusätzlich zu den Gebühren gemäss Ziff. 32 eine Gebühr für den Zugang zu und die Nutzung von Mirus All-In Dienstleistungen erhoben, deren Höhe in der entsprechenden Mirus All-In Vereinbarung festgelegt ist.
44. Die Hotline-Unterstützung gemäss Ziff. 29 bis 31 hiervor umfasst für Mirus All-In Kunden zusätzlich Beratung bei Fragen und Anwenderproblemen in Zusammenhang mit der Nutzung der Mirus All-In Dienstleistungen.
45. Mirus All-In Kunden haben gegenüber ihrem/ihren jeweiligen Sozialversicherer(n) die ausdrückliche Zustimmung und Anweisung für die Übermittlung ihrer Unternehmens- und Personaldaten zu erteilen, welche für die Parametrisierung der Sozialversicherungen im Lohnprogramm durch Mirus Software AG benötigt werden. Ohne diese ausdrückliche vorgängig schriftlich zu erteilende Zustimmungserklärung ist ein Zugang zu den Mirus All-In Dienstleistungen nicht möglich.
46. Der Mirus All-In Kunde bestätigt mindestens einmal jährlich sowie bei jeder Personaländerung gegenüber Mirus Software AG schriftlich die Richtig- und Vollständigkeit der vom Mirus All-In Kunden und/oder dessen Sozialversicherer(n) an Mirus Software AG übermittelten Stammdaten und Vorgaben („Informationen„).
47. Die Verantwortung von Mirus Software AG ist begrenzt auf die korrekte Ausführung der Parametrierungen der vom Mirus All-In Kunden und/oder dessen Sozialversicherer(n) erhaltenen Informationen, umfasst jedoch ausdrücklich nicht eine materielle Überprüfung von buchhalterischen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder sonstigen Korrektheit dieser Informationen. Mirus Software AG schliesst jegliche Haftung aus für Mängel, die aus den vom Mirus All-In Kunden und/oder von dessen Sozialversicherer(n) gelieferten Informationen hervorgehen. Mirus Software AG übernimmt im Fall von ihr durch den Mirus All-In Kunden und/oder dessen Sozialversicherer(n) übermittelten fehlerhaften Informationen einzig die Mängelbehebung durch Korrektur der Parametrierungen, hat darüber hinaus jedoch keine Verpflichtungen. Insbesondere schuldet Mirus Software AG keine Entschädigung für unmittelbare, mittelbare oder Folgeschäden, die verursacht wurden infolge der Parametrierung von fehlerhaften Informationen, welche durch den Mirus All-In Kunden und/oder dessen Sozialversicherer(n) an Mirus Software AG übermittelt worden sind. Allfällige Mängel sind vom Mirus All-In Kunden innert zehn Tagen ab Feststellung des Mangels oder nach der Möglichkeit zur Feststellung des Mangels schriftlich und ordnungsgemäss dokumentiert bei Mirus Software AG zu melden, andernfalls die Mängelrechte des Mirus All-In Kunden verwirken.
48. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Mirus All-In Kunde sichert namentlich zu, dass die von ihm bearbeiteten personenbezogenen Daten mit den massgeblichen Vorschriften in Einklang stehen und er über die erforderlichen Zustimmungen seiner Mitarbeitenden oder sonstigen betroffenen Personen verfügt bzw. berechtigt ist, diese Daten gegenüber Mirus Software AG bekannt zu geben.
Der Lizenznehmer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die vorliegenden Vertragsbedingungen der Mirus Software AG gelesen, verstanden und als integraler Bestandteil des Nutzungs-, Lizenz- und Wartungsvertrages akzeptiert hat.
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Ort und Datum Unterschrift